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   OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 129/04   

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https://dejure.org/2004,13084
OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 129/04 (https://dejure.org/2004,13084)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2004 - 4 U 129/04 (https://dejure.org/2004,13084)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. November 2004 - 4 U 129/04 (https://dejure.org/2004,13084)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Voraussetzungen des Vorliegens eines nicht ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.02.2000 - I ZR 97/98

    L-Carnitin - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 129/04
    Die Verkehrsanschauung knüpft regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben (BGH GRUR 2000, 528, 529 -L-Carnitin).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 275/01

    Sportlernahrung II

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 129/04
    Dabei ist ohnehin zu berücksichtigen, dass auch aus Sicht der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft eine den ernährungsphysiologisch erforderlichen und möglichen Bedarf um ein Vielfaches -hier den nach dem von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung angegebenen Bedarf von 12 mg um das 50 facheübersteigende Dosierung nach wie vor auch generell einen deutlichen Hinweis auf eine Wertung als Arzneimittel geben kann (vgl. BGH WRP 2004, 1024, 1028 -Sportlernahrung II).
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 158/98

    Franzbranntwein-Gel

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 129/04
    Dabei wird die maßgebliche Verkehrsanschauung regelmäßig, und zwar insbesondere dann, wenn bereits vergleichbare Mittel auf dem Markt sind, nicht allein durch das konkret in Rede stehende Produkt, sondern in erster Linie durch die gattungsmäßige Zweckbestimmung des Mittels geprägt (BGH WRP 2001, 542, 543 f. -Franzbranntwein-Gel).
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 288/01

    "Johanniskraut"; Begriff des unerlaubten Zusatzstoffs

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 129/04
    Um solche Vorschriften handelt es sich auch bei § 21 AMG (vgl. BGH -Urteil vom 22. Juli 2004 -I ZR 288/01 -Johanniskraut, S.7) und § 3 a HWG.
  • BGH, 13.05.2004 - I ZR 261/01

    "Honigwein"; Begriff des Zusatzstoffs

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 129/04
    Für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oder Lebensmittel ist aber seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher darstellt (BGH WRP 2004, 1277 -Honigwein).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 13 A 2098/02

    Einstufung von Vitaminpräparaten als Arzneimittel; Vitamin E-Kapseln als

    Der Umstand, dass bisher Produkte mit vergleichbaren Vitamin-E- Konzentrationen in Deutschland stets nur als zugelassene Arzneimittel in den Verkehr gebracht worden sind und sie deshalb nach allgemeiner Verkehrsauffassung gattungsmäßig als Arzneimittel gewertet werden, so Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25. November 2004 - 4 U 129/04 -, LRE 49, 380 (381 ff.), rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Präsentationsarzneimittels.
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